Die Rechtsprechung des BGH, insbesondere des für Hessen, das Rheinland und Thüringen zuständigen 2. Strafsenates, scheint sich von der Strafbarkeit der bloßen Vermögensgefährdung bei Betrug und Untreue verabschieden zu wollen. Noch auf Reichsgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Annahme, daß die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstelle, wenn der Vermögensverlust zwar nicht eingetreten ist, jedoch nahe liegt. Thomas Fischer, Richter im 2. Senat und Kommentator des weitverbreitesten Strafgesetzbuch-Kommentars, schreibt dazu: „Die Definition ist freilich bemerkenswert ungenau und zudem widersprüchlich: Die Erklärung, ein Nachteil sei gegeben, wenn mit einem Nachteil zu rechnen ist , formuliert symptomatisch den Ursprung eines zu Verwirrungen führenden Fehlverständnisses. Sie ist, wörtlich genommen, mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar“ (Fischer-StraFo 2008, 269). Das sind deutliche Worte.
Abschied von der schadensgleichen Vermögensgefährdung
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