Heute eine Rechnung von Neckermann bekommen. Für ’ne Kamera, immerhin 1600 €. Lieferadresse: eine Packstation in Dortmund. Die Ware sei schon abgeholt, so die „Hotline“ von Neckermann. Auch am Samstag besetzt. Ich habe noch nie bei Neckermann gekauft. War auch noch nie in Dortmund. Meine Kamera hatte einst die Hälfte gekostet. Wie dem auch sei: So schafft man Kriminalität. Beute beachtlich, Risiko gering. Der Täter wird nur von Kommissar Zufall oder mit hohem Ermittlungsaufwand gefasst werden können, wenn er etwa die Beute bei ebay abzusetzen versuchen sollte.
Gelegenheit macht Diebe!
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Freispruch vom Vorwurf des Betruges
Mann mittleren Alters und ziemlich abgebrannt hat Verhältnis mit alter Frau von über 80. Sie bestellt in einem Jahr Sachen für über 8000 € für ihn. Irgendwann trennt man sich, zumal der Mann eine jüngere Frau kennengelernt hatte. Eine Weile hatte man es zu dritt miteinander ausgehalten. Ein Jahr später erstattet der Enkel der Frau Anzeige gegen den Mann und dessen neue Freundin wegen Betruges. Die alte Frau wird vernommen und sagt, sie hätte von den ganzen Bestellungen nichts gewußt, die müsse der Mann zusammen mit der neuen Freundlin gemacht haben. Anklage wird erhoben wegen mehr als zwanzig Betrugsfällen. Weiterlesen
Abschied von der schadensgleichen Vermögensgefährdung
Die Rechtsprechung des BGH, insbesondere des für Hessen, das Rheinland und Thüringen zuständigen 2. Strafsenates, scheint sich von der Strafbarkeit der bloßen Vermögensgefährdung bei Betrug und Untreue verabschieden zu wollen. Noch auf Reichsgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Annahme, daß die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstelle, wenn der Vermögensverlust zwar nicht eingetreten ist, jedoch nahe liegt. Thomas Fischer, Richter im 2. Senat und Kommentator des weitverbreitesten Strafgesetzbuch-Kommentars, schreibt dazu: „Die Definition ist freilich bemerkenswert ungenau und zudem widersprüchlich: Die Erklärung, ein Nachteil sei gegeben, wenn mit einem Nachteil zu rechnen ist , formuliert symptomatisch den Ursprung eines zu Verwirrungen führenden Fehlverständnisses. Sie ist, wörtlich genommen, mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar“ (Fischer-StraFo 2008, 269). Das sind deutliche Worte.