Die gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angeörigen bleiben auch nach Gebrauchmachen des Angehörigen von dem Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren verwertbar (OLG Saarbrücken-NStZ 2008, 585 mit kritischer Anmerkung Mitsch ebd. 2009, 287 zu § 252 StPO).
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Spontanäusserung von zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen verwertbar
Wer als Ehegatte oder sonstiger Angehöriger gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt und spontan den Mann oder Vater usw. einer Straftat bezichtigt oder einen für diesen ungünstigen Sachverhalt schildert, kann sich zwar später im Strafverfahren eines anderen besinnen, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und schweigen; die Spontanäusserung bleibt jedoch zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (OLG Saarbrücken-NStZ 2008, 585).