Wer als Ehegatte oder sonstiger Angehöriger gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt und spontan den Mann oder Vater usw. einer Straftat bezichtigt oder einen für diesen ungünstigen Sachverhalt schildert, kann sich zwar später im Strafverfahren eines anderen besinnen, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und schweigen; die Spontanäusserung bleibt jedoch zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (OLG Saarbrücken-NStZ 2008, 585).
Spontanäusserung von zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen verwertbar
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