Dies gilt gem. § 81a II StPO jedenfalls grundsätzlich. Nur bei Gefahr im Verzuge darf die Blutprobe auch durch einen Staatsanwalt oder Polizisten angeordnet werden. Allerdings muß dieser zuvor versucht haben, eine richterliche Anordnung zu erlangen. War dies nicht möglich, muß er die Gründe, weswegen er von Gefahr im Verzuge ausging, in der Ermittlungsakte dokumentieren. Die Rechtsprechung nimmt ein Verwertungsverbot des Ergebnisses der Blutprobe nur dann an, wenn willkürlich gegen diese Regeln verstoßen und/oder ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorlag. Jedenfalls setzt die Unverwertbarkeit immer einen Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung voraus (BVerfG-NJW 2007, 1345; OLG-Hamburg-NJW 2008, 2597; LG Itzehoe-NJW 2008, 2601).
Blutprobe nur bei richterlicher Anordnung
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