Steht dem Geschädigten auf Grund einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur mit Kosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungsaufwandes Ersatz zu, wird dieser sofort fällig. Er kann nicht zunächst nur auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verwiesen werden, um erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Unfall und Weiterbenutzung die restlichen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze zu erhalten (OLG Frankfurt-ZfS 2008, 505).
Schadenersatzanspruch innerhalb 130%-Grenze sofort fällig
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