Liegt kein Regelfall für ein Fahrverbot vor (Bspl.: mind. 41 km/h zu schnell außerorts) kann es nur angeordnet werden, wenn beharrliche Pflichtverletzung von einem Gewicht vorliegt, die mit den im Regelfall für ein Fahrverboz vorgesehenen Fällen vergleichbar ist. Der Bußgeldrichter hatte im Rahmen seines Ermessens trotz zahlreicher Voreintragungen teils einschlägiger Art von einem von der Bußgeldstelle angeordneten Fahrverbot bei Verdoppelung der Geldbuße abgesehen, weil die früheren Verstöße teils lange zurück lagen und der Beroffene im letzten Jahr vor dem neuerlichen Verstoß nur einmal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war. Das Oberlandesgericht hat dies auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin nicht beanstandet (OLG-Bamberg-NJW 2008, 3155).
Fazit: Jedenfalls dann, wenn kein Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegt, lohnt es sich – von anderen Gründen ganz abgesehn – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Fahrverbot einzulegen.