Das OLG Düsseldorf (NZV 2008, 534) hat dies abgelehnt.
In Strafsachen wird unterstellt, daß eine überlange (rechtsstaatswidrige) Verfahrensdauer zu einer Reduzierung der Strafe führen kann bzw. muß, wobei bei vollstreckbaren Freiheitsstrafen auszusprechen ist, daß ein bestimmter Teil als vollstreckt gilt.
In Bußgeldsachen soll dies wegen der geringeren Eingriffsintensität nur bei Verzögerungen um ein Vielfaches der Verjährungsfrist gelten, also z.B. nicht bei Verzögerung um ein Jahr zur Abfassung einer nur einseitigen Antragsschrift der GenStA.
Strafrabatt wegen Verfahrensverzögerung in Bußgeldsachen?
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