Das Gesetz sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) vor, wenn der Beschuldigte charakterlich zum Führen von Kfz ungeeignet ist. Dies ist regelmäßig bei Trunkenheitsfahrten und bei Fahrerflucht mit höherem Sach- oder Personenschaden der Fall. Wird die FE im Urteil entzogen, nachdem sie, wie meist, zuvor schon vorläufig entzogen oder der Führerschein sichergestellt war, beträgt nach dem Gesetz die Mindessperrfrist 3 Monate. Dies gilt auch für die Berufungsinstanz, wenn diese erneut von charakterlicher Ungeeignetheit ausgeht. Hat die Berufungshauptverhandlung lange auf sich warten lassen, kann sich die Sperrfrist daher faktisch erheblich im Vergleich zu der der ersten Instanz verlängern. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot dar.
Verlängerung der Fahrerlaubnissperre durch Berufung
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