Der BGH hat entschieden, daß auch bei schweren Gewalttaten die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht daran scheitern kann, daß es sich hierbei nicht um Jugendverfehlung handeln könne (BGH-NStZ 2008, 696). Im entschiedenen Fall hatte ein Heranwachsender den Liebhaber seiner Mutter aus nichtigem Anlaß mit zwei Messestichen getötet. Der BGH weist darauf hin, daß auch eine solche Tat aus Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen resultieren und daher eine jugendtypische Verfehlung sein könne.
Anwendung von Jugendstrafrecht auch bei schweren Gewalttaten
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