Der Beklagte hatte ein Auto im Wert von fast 100.000 € gekauft und dann nicht abgenommen. Für diesen Fall war ein pauschaler Schadenersatz für den Verläufer von 15% vereinbart. Wie in diesen Fällen vorgeschrieben, war es dem Käufer ermöglicht nachzuweisen, daß der Schaden niedriger ausgefallen ist. Dies behauptete er und bot dafür Sachverständigenbeweis an. Der Verkäufer hatte das Auto tatsächlich anderweitig verkauft, sagte aber nicht, für wieviel. Stattdessen verklage er den abgesprungenen Käufer. Das Gericht will diesen auch zu Schadenersatz verurteilen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn dem Verkäufer sei ja auf jeden Fall ein Schaden dadurch entstanden, daß derjenige, der statt des Beklagten letztlich das Auto abgenommen hatte, statt dieses Autos beim Verkäufer ein anderes Auto hätte kaufen können. Hätte also der Beklagte den Wagen abgenommen, dann hätte der Verkäufer an den anderen ein weiteres Auto verkaufen können und hätte damit zwei Autos und nicht nur eines verkauft.
Tatsächlich hatte der BGH 1994 beim Gebrauchtwagenkauf mal so entschieden. Damals nahm man als Gebrauchtwagenkäufer auch eher mal das, was man kriegen konnte und war nicht so wählerisch. Heute aber kaufen die Leute kein Auto, weil es halt da beim Händler um die Ecke steht, es sei denn es „paßt“ akurat. Sie haben die Wahl über die Internetplattformen mobile.de und autoscout24.de. Es kann also keineswegs selbstverständlich davon ausgegangen werden, das der, der den Wagen genommen hat, beim Kläger einen anderen gekauft hätte, wenn der, der ursprünglich für den Beklagten bestimmt war, nicht vorhanden gewesen wäre. Die Sache wird daher auch noch das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigen.
Schadenersatz bei Nichtabnahme eines gekauften Autos
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