Das OLG Hamm (NJW 2009, 1014; NZV 2009, 156) hat mangels gesetzlicher Grundlage eine amtsgerichtliche Entscheidung, in der das Bußgeld verdoppelt und „angeordnet“ wurde, „daß der Punkt im Verkehrszentralregister entfällt“ aufgehoben.
In § 28 III 3 StVG ist die Eintragung zwingend vorgeschrieben. Eine Analogie zu § 4 IV BKatV, der dies beim Fahrverbot ermöglicht, ist mangels Regelungslücke unstatthaft.
Keine erhöhte Geldbuße statt Punkten in Flensburg
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