Aus einer Schöffengerichtsstrafakte:
„Aktenzeichen
Vfg.
UmA – komplett –
StA Xstadt
m.d.B. um Vermittlung an das Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Xstadt zum Zwecke des § 209 Abs. 2 StPO m.d.B. um wohlwollende Prüfung der meines Erachtens dort vorliegenden Eröffnungszuständigkeit:
Der besondere Umfang nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist nach hiesigem Dafürhalten sicher erreicht.
Der terminus technicus „wohlwollend“ ist zugegebenermaßen aus mitleidserheischender Motivation gwählt und spielt an auf die dort sicher kraft eigener aktueller u. insbesondere leidvoller Erfahrung vorliegenden Erkenntnisse über die rechtsdogmatisch brillante u. akribische Dezernatsführung meines omnipotenten Vorgängers u. die daraus zu ziehenden Schlüsse über den Erosionszustand hiesigen Dezernats…“
Die Wirtschaftsstrafkammer gab die Akte bereits aus formalen Gründen zurück (kein allen Beteiligen bekannt gemachter Beschluss, Meyer-Goßner, § 209, Rn. 8), ohne auf die sprachlichen Blähungen und kollegialen Schmähungen einzugehen, wies aber darauf hin, daß sie die Auffassung, die Wirtschaftsstrafkammer sei zuständig, nicht teile.