Als es nur den Fachanwalt für Steuerrecht gab, also vor langer, langer Zeit, da wurde er gelegentlich als „Schwachanwalt“ verunglimpft. Heute gibt es so ungefähr 20 Fachanwaltsbezeichnungen. Die für Strafrecht seit 13 Jahren und die für Verkehrsrecht seit vier Jahren. Die Voraussetzungen zum Erwerb sind jeweils der Nachweis von soundsoviel in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung bearbeiteten Fällen, darunter gerichtliche Verfahren, im Strafrecht einige mindestens am Schöffengericht. Außerdem muß ein Fachanwaltskurs besucht und mehrere fünfstündige Klausuren zu Examensbedingungen geschrieben und bestanden werden. Trotzdem meint Kleine-Cosack zurecht, dass Fachanwalt nicht sei, wer soeben den Titel erworben habe, sondern wer ihn führe und deshalb auf diesem Gebiet stärker nachgefragt werde. Fachanwalt wird man so erst mit der Zeit nicht weil man Fachanwalt ist, sondern das Publikum den Träger der Fachanwaltsbezeichnung mit Fällen aus „seinem“ Gebiet konfrontiert, während Fälle aus anderen Gebieten nicht (mehr) an ihn herangetragen werden.
Dies führt mitunter zu dem „Was-Hänschen-nicht-lernt…-Effekt“. Wie bei der Kollegin Fachanwältin für Strafrecht, die vor der Strafkammer in Darmstadt die Vereidigung eines Angeklagten angeregt hatte, weil er Wahrnehmungen außerhalb des ihn betreffenden Tatkomplexes gemacht und dadurch „irgendwie in einer logischen Sekunde (sic!) Zeuge geworden“ sei.
Der Vorsitzende wahrte die Fassung, meinte, dies lasse die StPO nicht zu und stellte anheim, einen Antrag zu stellen, den „die Kammer dann aber sicher ablehnen“ werde.
…stellen uns janz dumm und fragen: wat issene Fachanwalt
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