Durch OLG Hamburg wird jetzt auch bloß „unmoralisches“ Verhalten bestraft

Nach einer gestern in der folgenden Pressemitteilung des OLG Hamburg bekannt gemachten Entscheidung zu § 184b IV StGB liegt strafbarer Besitz von kinderpornografischen Schriften bereits bei dem bloßen Betrachten solcher Seiten auf dem Bildschirm des Computers vor. Es bedarf keines Herunterladens für das Vorliegen einer Tathandlung. Das wird zu diesem Thema sicher nicht das letzte Wort sein. Thomas Fischer hat die sich insoweit ankündigende Ausuferung in seinem Kommentar (Rn. 21b) jedenfalls schon einmal kritisiert. Zu Recht befürchtet er die „Strafbarkeit unmoralischen Verhaltens ohne jegliche Aussenwirkung“ (Rn. 21c).

http://justiz.hamburg.de/2097812/pressemeldung-2010-02-16.html

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .