„… und antifaschistischer Bundesstaat“ II

Ich hatte bereits am 4. Februar 2010 über den Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berichtet. Volkmann hat die Entscheidung jetzt in NJW 2010, 417 besprochen. Hieraus einige Zitate:
„… sind die Tore für willkürliche Begrenzungen der Meinungsfreiheit geöffnet. Es besteht dann die Gefahr, dass der Kreis der grundlegenden Wertungen zu weit gezogen wird und aus der politischen Debatte auch jene bloß unbequemen Äußerungen ausgeschlossen werden, auf die gerade eine nicht im Juste-milieu erstarrte Demokratie angewiesen ist. Diskussionsverbote erwecken zudem immer den Anschein, als hätte man etwas zu verbergen oder zu befürchten; sie sind traditionell das Mittel derer, die ihre selbst nicht sicher sind „(a.a.O., S. 418).

(Der Nationalsozialismus) „ist deshalb hierzulande mit einem Bann oder Tabu belegt, als der verrufene Ort, an den niemand darf und  niemand zurück will, und nichts belegt das deutlicher als die gefühlige Rhetorik des Beschlusses an den einschlägigen Stellen, an denen die Beschwörungs- und Schicksalsformeln-„Schrecken, „Leid“,“ Tod „, „in unermesslichem Ausmaß „, „an Menschenverachtung nicht zu überbieten“ etc. -auf eine fast schmerzhafte Weise aufeinander getürmt werden“ (ebd.).

„Gestört werden muss vielmehr der öffentliche Friede im Sinne des friedlichen Zusammenlebens der Bürger, dessen Schutz dann zwar vorverlagert werden und an sich abzeichnende Gefahren anknüpfen kann, aber eben doch nicht nur auf die Erhaltung eines ruhigen Gemüts bezogen sein darf. Wenn jedoch, wie alljährlichen in Wunsiedel, ein Trupp von Neonazis zum Gedenken an Rudolf Hess aufmarschiert: was ist dann eigentlich jenseits der Beunruhigung des Gemüts des Bürgers die darüber hinaus reichende Störung des öffentlichen Friedens, die das Verbot rechtfertigen könnte? “ (a.a.O., S. 420).

„Nach allem, was man hört, sollen die Veranstaltungen relativ diszipliniert ablaufen; es finden wieder Übergriffe auf Passanten statt noch werden aus der rechten Szene selbst Polizisten mit Steinen beworfen oder Autos angezündet. Der Skandal, so es einer ist, liegt alleine darin, dass man sich überhaupt in der Öffentlichkeit versammelt, um einer Bande historischer Schwerverbrecher die Reverenz zu erweisen. Von einem Verständnis der Meinungsfreiheit als wirklicher Geistesfreiheit aus ist nicht ersichtlich, was daran anstößig sein könnte, und dürfen auch solche Gesinnungsbekundungen nicht strafbar sein. Insoweit gilt nichts anderes als für das Verbot der Holocaust-Leugnung, dessen Streichung zwei ehemalige Verfassungsrichter folgerichtig vor kurzem empfohlen haben*“ (ebd.) *Hassemer und Hoffmann-Riem

Er schließt: „so oder so bleibt von der angenommenen Geistesfreiheit, wenn es hart auf hart kommt, nicht viel zurück“ (ebd.).

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