In der neuen NJW (2010, 606, 582) ist die Entscheidung des BGH vom 20.10.09 veröffentlicht und von der Kollegin Kappus aus Frankfurt besprochen. Danach gilt bei Abrechnung der Reparaturkosten nach Verkehrsunfall auf Gutachtensbasis nun folgendes:
Ist das Auto maximal drei Jahre alt, dürfen bei der Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrundegelegt werden.
Ist das Auto älter, muss der Schädiger die Gleichwertigkeit der Instandsetzung in der von ihm benannten freien Werkstatt darlegen und beweisen.
Ist ihm dies gelungen, hat der Geschädigte immer noch die Möglichkeit, die Unzumutbarkeit darzulegen und zu beweisen. Dies wird ihm dann gelingen, wenn das Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden ist oder nach einem anderen Unfall bereits einmal ebendort fachgerecht repariert worden ist.
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