Grundsätzlich darf sich ein Strafgericht eigene Sachkunde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zutrauen. Mit der nicht näher ausgeführten Begründung, selbst über die notwendige Sachkunde zu verfügen, darf aber ein Beweisantrag gem. § 244 IV Nr. 1 StPO auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte für eine zeitnahe Selbstverletzung und Suizidalität des Zeugen vorliegen und eine Persönlichkeitsstörung behauptet wird, die die Aussagetüchtigkeit in Frage stellt, zu deren Beurteilung spezifisches Fachwissen erforderlich ist, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (BGH-NStZ 2010, 290).
Beweisantrag zur Aussagetüchtigkeit von Zeugen
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