Interessenwiderstreit Versicherer versus Versicherter im Haftpflichtprozeß

Vom Beklagten wird Schmerzensgeld wegen von ihm begangener Körperverletzungshandlungen begehrt. Wie er es geschafft hat, seine Haftpflichtversicherung zu involvierten, ist sein Geheimnis. Diese hat jedenfalls Anwälte beauftragt. Im heutigen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Darmstadt erschien ein Unterbevollmächtigter. Der Einzelrichter wollte einen Vergleich herbeiführen. Die entsprechenden Verhandlungen zogen sich 2 Stunden hin. Als sich alle einig waren fragte der Richter, ob man das nicht unwiderruflich machen könne. Der Unterbevollmächtigte rief daher im Büro der von dem Versicherer beauftragten Hauptbevollmächtigten an. Er tat dies vom Sitzungssaal aus. Viel sagte er nicht. Seine Gesprächspartnerin – angesichts der Dauer des Gesprächs – anscheinend ziemlich viel. Ergebnis war: ein Vergleich wird von dem Versicherer keinesfalls gewünscht.

Anschließend wurden die beiden Zeuginnen, die jeweiligen Ehefrauen des Klägers und des Beklagten vernommen. Sie bestätigten die jeweiligen Versionen des Tatgeschehens ihrer Ehemänner.

Ergebnis wird nun entweder Klageabweisung mit der Folge sein, dass der den Prozess führende Versicherer fein raus ist. Oder der Beklagte wird verurteilt. Dann naturgemäß zum Schadenersatz wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung. Auch dann müsste der Versicherer nicht zahlen. Das Risiko der Verurteilung trägt somit in jedem Fall und in vollem Umfang der Beklagte. Deswegen wollte er sich auch vergleichen. Und deswegen wollte sich der Versicherer auch nicht vergleichen, wäre dies mangels Feststellung vorsätzlicher Verursachung womöglich das Einfallstor für deren Eintrittspflicht gewesen. Dabei stellt sich mir die Frage erstens wessen Interessen die Beklagtenvertreter eigentlich vertraten und somit nach dem Verbot des Vertretenes widerstreitenden Interessen einerseits § 43a IV BRAO, und andererseits zweitens nach dem Haftungsrisiko des Beklagtenvertreters für den Fall der Verurteilung des Beklagten zu einem weit höheren Betrag als demjenige, zu dem sich die Parteien vergleichsweise bereit gewesen wären zu einigen.

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