Ärger mit Kostenbeamten sind Alltag und daher eigentlich nicht berichtenswert. Der vorliegende Fall geht jedoch über den normalen Ärger, der dadurch hervorgerufen wird, dass gelegentlich der Eindruck entsteht, der Beamte werde für die Nichtauszahlung berechtigter Ansprüche provisioniert, weit hinaus.
Beantragt waren Pflichtverteidigergebühren für den 11.3.2010. Tatsächlich hatte die Hauptverhandlung am 12.3.2010 stattgefunden. Dies war offensichtlich aus den Sitzungsprotokollen. Außerdem hatte der Verteidiger auch die Erstattung von Parkgebühren für den 12.3.2010 beantragt und diese waren ihm auch erstattet worden.
Die Rechtspflegerin hat die Pflichtverteidigergebühren für den 11.3.2010 mit der lapidaren Begründung abgesetzt, an diesem Tage habe keine Hauptverhandlung stattgefunden.
Im Rechtsbehelf führte der Verteidiger aus: „es mag sein, dass am 11.3.2010 keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Der Rechtspflegerin wird jedoch nicht entgangen sein, dass diese Hauptverhandlung am 12.3.2010 stattgefunden hat und der Unterzeichner daran auch teilgenommen hat, wie sich aus Protokoll und vorgelegter Parkgebührenquittung ergibt. Dass es sich somit um einen bloßen Schreibfehler bei dem Antrag vom 12.4.2010 gehandelt hat, war offensichtlich. Den Erstattungsanspruch insoweit abzulehnen statt auszulegen ist nur noch lächerlich zu nennen. „
Am 10.5.2010 teilte die Rechtspflegerin hierzu mit: „In vorbezeichneter Sache bitte ich ihr unter dem 3.5.2010 gefaxtes Rechtsmittel im Original hier einzureichen. Gleichfalls verwahre ich mich, einen offensichtlich als von Ihnen dargestellten „Schreibefehler“ als „lächerlich“ abzuleiten (sic!). ich könnte auch einen vorsätzlichen Betrugsversuch darin sehen. „
Hierauf schrieb ich: „ich beziehe mich auf das Schreiben vom 10.5.2010. Bevor hier entschieden wird, ob deswegen lediglich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Rechtspflegerin erhoben oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt wird, bitte ich zunächst um Mitteilung des Grundes dafür, weswegen um die Vorlage meines Schreibens im Original nachgesucht wird und gegebenenfalls um Benennung einer Rechtsgrundlage. „
Nur zur Klarstellung: selbstverständlich waren nur Pflichtverteidigergebühren für diesen einen Tag und nicht etwa sowohl für den 11. als auch für den 12.3.2010 abgerechnet worden. Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit werde ich berichten.