Versicherer zahlen im Haftpflichtschadensfall bei Abrechnung auf Totalschadensbasis häufig nur den Wiederbeschaffungswert netto, auch wenn er im Gutachten brutto ausgewiesen ist. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3000 € sind das fast 500 € Unterschied. Bei älteren Fahrzeugen geschieht dies, wie im Beispielsfall, meist zu Unrecht. Solche Fahrzeuge sind meist nur differenzbesteuert. Das sind 2 % und nicht 19 %. Bei Beauftragung des Schadensgutachtens sollte daher bei dem Sachverständigen die Problematik angesprochen werden. Findet sich die Differenzbesteuerung im Schadensgutachten, wird der Haftpflichtversicherer Mühe haben, den Wiederbeschaffungswert einfach um 19 % zu kürzen.
Beauftragt wird jemand, nicht etwas – also auch kein Schadensgutachten, sondern allenfalls der Sachverständige.
@ lektor
Ich hätte hier auch noch eine Kiste Erbsen zu zählen.
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