Für Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit und unter 21jährige besteht generelles Alkoholverbot.
Bei 0,5 Promille Atemalkohol liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die beim Ersttäter neben der Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot bewehrt ist.
Ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) liegt die Straftat der Trunkenheit im Verkehr vor. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und die Verwaltungsbehörde darf nicht früher als nach sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Bereits ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vorliegen, wenn sich dies aus den Umständen, insbesondere feststellbaren Ausfallerscheinungen, ergibt.
Ab 1,6 Promille BAK (aber auch bei 0,8 mg/l AAK) wird die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt, wenn sich zuvor erfolgreich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen worden ist.
Dasselbe gilt allerdings auch schon bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten, wobei hier schon zwei Fälle von mehr als 0,5 Promille, also Ordnungswidrigkeiten, genügen.
Danke schön!
Ich kenne keinen Fall aus der gerichtlichen Praxis, in dem eine Alkoholisierung von 0,3 Promille zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. Gefährdung des Strassenverkehrs geführt hat.
Der seit Jahrzehnten propagierte Fall der tatsächlich zu einer Verurteilung bei einer BAK von 0,3 Promille führte, betraf einen Rentner, der bereits aufgrund körperlicher/geistiger Gebrechen fahruntüchtig war. Ich bin weit davon entfernt, die Gefahr, die von alkoholisiertenn Verkehrsteilnehmern ausgeht, zu bagatellisieren; allerdings geht die gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung, man könne mit 0,3 Promille relativ fahruntüchtig sein, an der Realität vorbei.
Ich teile die Auffassung und die empirische Wahrnehmung von „foxi“. Bei meinem Beitrag sollte auch nur kurz und abstrakt dargestellt werden. Aus meiner Praxis kann ich allerdings von Fällen berichten, in denen jedenfalls die StA und ein mit dem Erlaß eines Strafbefehls befaßtes Gericht bei tatsächlichen oder vermeintlichen Ausfallerscheinugen (von der Straße abgekommen o.ä.) und BAK unter 1,1 Promille von relativer Fahruntüchtigkeit ausgegangen sind. Regelmäßig wird es sich um Werte knapp unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit handeln. Zwischen 0,3 und 0,5 Promille ist die relative Fahruntüchtigkeit zwar rechtlich möglich, praktisch aber nicht relevant.
Nur der Vollständigkeit halber für Fahrradfahrer:
> Absolute: 1,6
> Relative: 0,3
ich habe mal (anfang der 90er jahre) gelesen, daß die relative fahruntüchtigkeit sich z. b. auch daraus ergeben kann, daß man mit einem wert von unter 0,8 promille AAK (jetzt dürften das ja 0,5 promille AAK als grenze sein) der meinung ist, man sollte mit diesem alkololgehalt bei der vorherrschenden nässe/glätte doch lieber deutlich langsamer als die erlaubte geschwindigkeit fahren. wenn man das nämlich bei einer kontrolle äußert, würde das so gewertet werden, daß man sich ja selber als relativ fahruntüchtig einschätzen würde.
das war in einem buch, ich weiß nicht, ob das ein theoretischer fall war oder ein tatsächlicher zugrunde lag.
Entejens, so wird praktiziert. Fährst Du auf kurviger Strecke bei Kackwetter innen Graben, hast leider ein wenig getrunken, ist im Zweifel der Alk schuld und nicht die Strecke oder das Wetter. Arg.: damit hättest Du ja keine Probleme gehabt, wärst Du nicht alkoholisiert gewesen.
Ich würds besser finden, wenn erwähnt wird, dass man bei über 1,6 Promille, genau wie beim PKW, auch auf dem Rad den Lappen verliert und die MPU machen muss! Egal, ob in Graben oder allg. Verkehrskontrolle! =(
@entejens: Wenn Du völlig nüchtern in den Graben fährst ist in der Regel auch nicht die Strecke oder das Wetter „schuld“, sondern ein der Witterung unangepasstes Fahren…#