Vollstreckung von Bußgeldern aus dem Ausland

Das Gesetz zur gegenseitigen Anerkennung von Bußgeldern und Geldstrafen ist jetzt „durch“ (BGBl. 2010, 1408). Ist die „Geldsanktion“ nach rechtsstaatlichen Kriterien (insbes. rechtl. Gehör) zustande gekommen, kann sie auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies gilt bei Bußgeldern von mindestens 70 € (incl. Kosten!) gem. § 87b III Nr. 2 IRG n.F. Die Sanktion eines Verstoßes im „ruhenden Verkehr“ wird i.d.R also weiter im Inland nicht volltreckt werden.

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