Am vergangenen Freitag hatte das Amtsgericht Bensheim einen 23jährigen wegen Körperverletzung zu einer unbedingten 11monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen einer drei Jahre zurückliegenden einschlägigen Vorverurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe sei die Sozialprognose ungünstig.
Wenn man es so machen will, kann man auf Richter verzichten. Dann genügt ein Verurteilungsautomat.
§ 56 I StGB fragt nach der Prognose, ob die Verurteilung bereits zur Vermeidung zukünftiger Straftaten ausreicht. Dabei sind die Persönlichkeit, sein Vorleben und Lebensverhältnisse, die Umstände der Tat und das Nachtatverhalten und die zu erwartende Wirkung der Aussetzung zu berücksichtigen. Nichts davon ist in die Entscheidung im Strafausspruch eingeflossen. Denn das Gericht hat dazu nichts vom Angeklagten wissen wollen. Nicht dass es bei der vorgeworfenen Tat um ein Mädchen ging, nicht dass der Angeklagte in den letzten fünf Jahre seit der letzen Tat keine Straftaten begangen hatte, dass er in fester Beziehung lebt und Heiratspläne bestehen, dass er seit fünf Jahren und dem Ende der Schule ununterbrochen in dem selben Betrieb arbeitet.
Der Veruteilungsomat hat gesprochen. 1+1=2. Bewährungsbrecher bekommen keine Bewährung. So trivial ist das. Recht kann so herrlich einfach sein.
Verurteilungsomat: Recht ist so easy!
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