Haltelinie maßgeblich für Rotlichtverstoß

Nicht selten wird vorgeworfen, über eine rote Ampel gefahren zu sein, was mit Geldbuße, Punkten in Flensburg und u.U. Fahrverbot verbunden ist.
Ob der Vorwurf berechtigt ist, hängt davon ab, wo sich das Fahrzeug befand, als die Ampel von gelb auf rot umsprang. Ist es die Kreuzung selbst, die Ampel oder die Haltelinie, die sich ja regelmäßig vor der eigentlichen Ampel befindet.
Früher war dies umstritten. Inzwischen allerdings gilt das Überfahren der Haltelinie als maßgeblich. Es mag also durchaus sein, dass die Ampel rot war. Entscheidend aber ist, ob sie er auch schon war, als das Fahrzeug die Haltelinie überfuhr. Gerade wenn dies anhand von Zeugen bewiesen werden soll, „lohnt“ sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Ein Gedanke zu „Haltelinie maßgeblich für Rotlichtverstoß

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