Nach dem VGH Kassel darf die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens von einem Fahrradfahrer verlangen, der am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille teilgenommen hat (NJW 2011, 1753).
Verweigert er die Beibringung oder ergibt sich aus dem Gutachten seine Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr, kann ihm die Teilnahme am Straßenverkehr (mittels Fahrrad) untersagt werden.
Kriegt der dann einen amtlichen, blauen Punkt auf die Stirn tätowiert oder wie soll das umgesetzt werden? xD