Das Amtsgericht Darmstadt hat in einem Regelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, weil der Schichtarbeiter um rechtzeitig um 6.oo Uhr zur Frühschicht zu kommen mit dem Zug bereits um 00.22 Uhr hätte losfahren müssen. Das Bußgeld wurde knapp verdoppelt. Selbstverständlich war ein Chauffeur unzumutbar. Das Fahrverbot konnte auch nicht in den Urlaub gelegt werden, weil der Arbeitgeber aufgrund guter Geschäftslage keinen einmonatigen Urlaub „am Stück“ gewährt (214 OWi – 8200 Js 15551/11).
Absehen von Fahrverbot bei Schichtarbeit und ungünstigen Verkehrsverbindungen
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