Zwar muß der eigene Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die Schäden aus einem Verkehrsunfall ersetzen, wenn der Verursacher alkoholisiert war; Im Verhältnis zu seinem Versicherten kann er diesen jedoch in Regress nehmen mit einer betraglichen Obergrenze von 5000 Euro. Voraussetzung ist stets jedoch die Fahruntüchtigkeit. Es genügt also nicht lediglich ein Alkoholisierungsgrad unterhalb von 1,1 Promille BAK, wenn nicht aufgrund von Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit belegt ist (relative Fahruntüchtigkeit).
Die in der Fahruntüchtigkeit dem Versicherer gegenüber liegende Obliegenheitsverletzung muß schuldhaft sein, also mindestens grob fahrlässig. Dies ist nach BGH-NJW 2011, 3299 regelmäßig der Fall. Ob der Versicherer den Versicherten in vollem Umfang in Regress nehmen darf oder nur nach Quote, hängt vom Maß des Verschuldens ab. Nach „einhelliger“ Meinung ist der Versicherer zum vollen Regress bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) berechtigt. Unterhalb von 1,1 Promille fangen die Regressquoten bei 20 % an (Kornas-NJW-Spezial 2013, 73 f.).
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