Gemäß § 522 II S. 2 ZPO weist das Berufungsgericht oder der Vorsitzende vor einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gem. S. 1 auf diese Absicht hin und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme oder „zur kostengünstigen Berufungsrücknahme“. Nicht zuletzt auch deswegen, weil die Zurückweisung unanfechtbar ist, hat sie einstimmig zu erfolgen. Nichts anderes als daß demnach auch bei der Vorberatung die Kammer vollständig besetzt sein muß, läßt § 522 II ZPO an Schlussfolgerung zu. Andernfalls fragt sich, wie der Vorsitzende auf die beabsichtigte einstimmige Berufungszurückweisung hinweisen können will. Soviel zur Theorie. Weiterlesen
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Der schreckliche 522 II!
Das Amtsgericht hatte dem Kläger nur 20 % seiner Schäden zugesprochen. Er kam mit seinem PKW aus einem Baumarkt und hatte sich in eine dreistreifige Straße eingetastet, auf der in beiden Richtungen der Verkehr stockte. Er wollte nach links und hatte den ersten Streifen schon überquert, als von links der Beklagte kam und mit dem stehenden klägerischen Fahrzeug auf dem mittleren Streifen mit einer sachverständig festgestellten Geschwindigkeit von 33,6 km/h kollidierte. Unstreitig wollte der Beklagte nach einer insgesamt etwa 50 m langen Strecke seinerseits links in ein Grundstück einbiegen. Das Amtsgericht sah die Vorfahrt des Beklagten verletzt, hielt den Unfall für diesen jedoch nicht für unabwendbar. Weiterlesen
Verlängerung der Fahrerlaubnissperre durch Berufung
Das Gesetz sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) vor, wenn der Beschuldigte charakterlich zum Führen von Kfz ungeeignet ist. Dies ist regelmäßig bei Trunkenheitsfahrten und bei Fahrerflucht mit höherem Sach- oder Personenschaden der Fall. Wird die FE im Urteil entzogen, nachdem sie, wie meist, zuvor schon vorläufig entzogen oder der Führerschein sichergestellt war, beträgt nach dem Gesetz die Mindessperrfrist 3 Monate. Dies gilt auch für die Berufungsinstanz, wenn diese erneut von charakterlicher Ungeeignetheit ausgeht. Hat die Berufungshauptverhandlung lange auf sich warten lassen, kann sich die Sperrfrist daher faktisch erheblich im Vergleich zu der der ersten Instanz verlängern. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot dar.