Zum Meinungsstreit im BGH, dieses Thema betreffend, hatte ich vom Frühjahrssymposium berichtet. Der Gutachter des DJT zum Thema: „Erfordert das Beschleunigungsgebot eine Umgestaltung des Strafverfahrens?“, Prof. Kudlich (Erlangen) hat sich in der Beilage zur NJW vom 27.05.10 (S. 89) nun hierzu geäussert und die Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Fristsetzung im Beweisantragsrecht (insbes. BGHSt 52, 355, NJW 2009, 605) als mit § 246 I StPO nicht vereinbar abgelehnt. Es scheint, als wachse der Widerstand gegen die Fristenlösung. Nacks Einschätzung, die Sache wäre nun mal jetzt so entschieden, die Verteidiger hätten das halt hinzunehmen und er hätte auch „basta“ sagen können, war wohl doch nicht das letzte Wort in dieser Sache.
DJT zur Präklusion im Beweisantragsrecht der StPO
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