Zum Meinungsstreit im BGH, dieses Thema betreffend, hatte ich vom Frühjahrssymposium berichtet. Der Gutachter des DJT zum Thema: „Erfordert das Beschleunigungsgebot eine Umgestaltung des Strafverfahrens?“, Prof. Kudlich (Erlangen) hat sich in der Beilage zur NJW vom 27.05.10 (S. 89) nun hierzu geäussert und die Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Fristsetzung im Beweisantragsrecht (insbes. BGHSt 52, 355, NJW 2009, 605) als mit § 246 I StPO nicht vereinbar abgelehnt. Es scheint, als wachse der Widerstand gegen die Fristenlösung. Nacks Einschätzung, die Sache wäre nun mal jetzt so entschieden, die Verteidiger hätten das halt hinzunehmen und er hätte auch „basta“ sagen können, war wohl doch nicht das letzte Wort in dieser Sache.
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Zum Kuhandel
Ein Berliner Kollege berichtet von einem Fahrerfluchtfall, der mich an den kaiserslauterner-Nötigungsfall erinnert, über den ich am 26.04.10 berichtet hatte. Über die „knappe Ressource Recht“ wird überall geredet (z.B. Clemens Basdorf auf der Feier zum 30jährigen Bestehen des „Strafverteidigers“ laut FAZ vom 20.05.10). Aber jetzt ist ja eh alles egal, seit der Handel um das Recht den Segen des Gesetzgebers hat (siehe hierzu nur Schünemann, Strafverfahrensrecht 17, 7). Klar sind wir hier nicht im Bereich der Urteilsabsprachen sondern des Opportunitätsprinzips. Aber mit der Ausstrahlung des § 257c StPO wird Detlef Deal aus Mauschelhausen (Weider) hier wie da bisher ganz ungeahnte Triumphe feiern. Mal ist’s günstig für den Angeklagten, mal nicht. Wen schert’s? Und die Fristenlösung bei Beweisanträgen wird ihr übriges tun.