Der EuGH hat am 26.06.2008 (NJW 2008, 2403) entschieden, daß ein EU-Führerschein z.B. aus Polen oder Tschechien in Deutschland nicht anerkannt werden muß (und zukünftig auch nicht mehr anerkannt werden wird), wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung das Wohnsitzerfordernis im Ausstellerland nicht gegeben war, dem Führerscheininhaber mit anderen Worten sein deutscher Wohnsitz in den Führerschein eingetragen worden war. Unschädlich ist aber, wenn im Führerschein gar kein Wohnsitz eingetragen ist, weil dies ein Führerschein innerhalb der EU nicht voraussetzt.
EU-Führerschein mit deutschen Wohnsitzdaten vermeiden!
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