Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und das Leben kann sich der Geschädigte, im letztgenannten Fall auch sein naher Angehöriger, als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen. In gravierenden Fällen kann ihm ein Anwalt beigeordnet werden, so, wie dem Täter ein Pflichtverteidiger (siehe meinen Beitrag vom 20.10.08) gestellt wird. Unabhängig davon kann sich der Nebenkläger stets eines anwaltlichen Beistandes bedienen.
Die Nebenklage führt dazu, daß ein Akteneinsichtsrecht sowie ein eigenes Fragerecht in der Hauptverhandlung wahrgenommen werden kann. Gegen ein Urteil kann, wenn man beschwert ist und es nicht nur um das Strafmaß geht, Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde der Täter verurteilt, hat er die dem Nebekläger entstandenen Kosten zu erstatten.
Im Rahmen des Strafverfahrens besteht schließlich auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, titulieren zu lassen.
Der Geschädigte im Strafverfahren
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