Gestern wurde in dem Vergewaltigungsprozess das Urteil verkündet. Der Angeklagte Peter M. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, sein Sohn Marcel H. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ein weiterer Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Am ersten Verhandlungstag Anfang Juli 2009 hatte der Vorsitzende bezüglich des Hauptangeklagten angedeutet, dass ohne ein Geständniss eine Freiheitsstrafe von „10 +“ in Betracht komme. In der heutigen mündlichen Urteilsbegründung hatte er ausgeführt, dass für den Hauptangeklagten durchaus auch die Maßregel der Sicherungsverwahrung in Betracht gekommen wäre. Dies hätte jedoch die Begutachtung dieses Angeklagten und damit verbunden die Aussetzung der Hauptverhandlung vorausgesetzt. Hiervon habe man, mit Rücksicht auf den schwierigen Prozessverlauf und die hoch belastete Nebenklägerin, die während der Dauer der Hauptverhandlung einen Selbstmordversuch unternommen hatte, abgesehen.
Der Hauptangeklagte folgte der Urteilsverkündung und -begründung in Handschellen. Diese hatte der Vorsitzende, entgegen dem üblichen, angeordnet, nachdem der Hauptangeklagte, wie während des Verfahrens bekannt geworden war, gegenüber einem Mitgefangenen für den Fall seiner Verurteilung mit der Geiselnahme seiner Verteidigerin gedroht hatte.
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Stärkung des Opferschutzes im Strafverfahren
Am 1.9.09 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz (BGBl. I 2009, 2280) in Kraft getreten. Es bringt eine Vielzahl von Änderungen bei den Opferrechten (s.a. Celebi, Kritische Würdigung des Opferrechtsreformgesetzes in ZRP 2009, 110).
Eines vorweg: die schon immer zweifelhafte Nebenklagebefugnis des Opfers einer Beleidigung ist gestrichen worden. Dies war im Gesetzgebungsverfahren auch für die einfache Körperverletzung und bei den Opfern der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geplant, ist dann abet fallegenlassen worden. Weiterlesen
Der Geschädigte im Strafverfahren
Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und das Leben kann sich der Geschädigte, im letztgenannten Fall auch sein naher Angehöriger, als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen. In gravierenden Fällen kann ihm ein Anwalt beigeordnet werden, so, wie dem Täter ein Pflichtverteidiger (siehe meinen Beitrag vom 20.10.08) gestellt wird. Unabhängig davon kann sich der Nebenkläger stets eines anwaltlichen Beistandes bedienen.
Die Nebenklage führt dazu, daß ein Akteneinsichtsrecht sowie ein eigenes Fragerecht in der Hauptverhandlung wahrgenommen werden kann. Gegen ein Urteil kann, wenn man beschwert ist und es nicht nur um das Strafmaß geht, Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde der Täter verurteilt, hat er die dem Nebekläger entstandenen Kosten zu erstatten.
Im Rahmen des Strafverfahrens besteht schließlich auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, titulieren zu lassen.