Wer mit mindestens 153 km/h nachts auf der Autobahn auf ein auf der linken Spur stehendes Fahrzeug auffährt, hat ein mit 20% zu bewertendes Mitverschulden, wenn er den Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte vermeiden können (LG Karlsruhe-NZV 2009, 558).
Mitverschulden bei Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit
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