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Mitverschulden bei Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit

Wer mit mindestens 153 km/h nachts auf der Autobahn auf ein auf der linken Spur stehendes Fahrzeug auffährt, hat ein mit 20% zu bewertendes Mitverschulden, wenn er den Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte vermeiden können (LG Karlsruhe-NZV 2009, 558).

Wer haftet: der Fahrstreifenwechsler oder der auf ihn Auffahrende?

Den Beitrag von gestern insoweit ergänzend will ich von einer Entscheidung des OLG Naumburg (NStZ 2008, 618) berichten. Die Situation kennt man, wenn man auf der A67 aus Richtung Büttelborn auf die A5 in Richtung Eberstadt fährt. Die aus Richtung Frankfurt von der A5 kommenden Fahrzeuge überqueren, meist um langsamere Fahrzeuge zu überholen, nach dem Auffahren sogleich die rechte Spur, um nach links auf die „Überholspur“ zu wechseln. Kommt es dabei zu einem Auffahrunfall mit dem aus Richtung Büttelborn kommenden Fahrzeug, haftet nicht der Auffahrende sondern der Fahrstreifenwechsler zu 100%. Nur dann, wenn dem Auffahrenden eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) nachgewiesen werden kann, kommt eine Mithaftung in Betracht.