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MPU auch bei Gewalt ohne Bezug zum Straßenverkehr

Gegen Führerscheininhaber kann gem. § 11 III Nr. 4 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU angeordnet werden,

– wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde,
– bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung
– bei Anhaltspunkten für ein hohes Agressionspotential.

Daher wird jetzt von der Politik gefordert (der niedersächsische Innenminister Schünemann laut FAZ vom 24.11.09), die Fahrerlaubnisbehörden müßten nicht nur bei Verkehrsstraftaten und vom Kraftfahrtbundesamt mit Informationen gefüttert werden, sondern sollten auch sonstige Informationen von Behörden erhalten, um bei Anhaltspunkten für hohes Agressionspotential eine MPU anordnen zu können.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:

1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung  nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gem. § 11 VIII 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen worden ist (§ 11 VIII S. 2 FeV). Weiterlesen