Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:

1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung  nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gem. § 11 VIII 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen worden ist (§ 11 VIII S. 2 FeV).

2. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 I 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis genommen hat.

BVerwG-NZV 2008, 644

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