MPU auch bei Gewalt ohne Bezug zum Straßenverkehr

Gegen Führerscheininhaber kann gem. § 11 III Nr. 4 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU angeordnet werden,

– wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde,
– bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung
– bei Anhaltspunkten für ein hohes Agressionspotential.

Daher wird jetzt von der Politik gefordert (der niedersächsische Innenminister Schünemann laut FAZ vom 24.11.09), die Fahrerlaubnisbehörden müßten nicht nur bei Verkehrsstraftaten und vom Kraftfahrtbundesamt mit Informationen gefüttert werden, sondern sollten auch sonstige Informationen von Behörden erhalten, um bei Anhaltspunkten für hohes Agressionspotential eine MPU anordnen zu können.

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