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Schleichwerbung in der NZV?

In der neuen NZV (S. 169) schreibt der Sachverständige Dr. Cornelius Schott aus Langenselbold über „Identitätsgutachten im Rahmen von Verkehrsdelikten“.

Unter der Kapitelüberschrift „Prüfung bereits erstatteter Gutachten-Obergutachten“ (171) führt er zu fehlerhaften Gutachten aus, sowie dazu, dass  „in diesen Fällen … bereits viele Rechtsanwälte an den Verfasser herangetreten“ seien, um diese überprüfen zu lassen. „In vielen Fällen konnte das bisherige Gutachtenergebnis widerlegt werden und der/die Betr./r wurde freigesprochen.“

In der abschließenden Zusammenfassung heißt es unter Punkt 8: „Für jegliche Fragen oder Informationsaustausch steht der Verfasser unter der Telefonnummer 06184/63036 (s. auch www.sv-dr-schott.de) zur Verfügung.“

Fragen: Hat Dr. Schott dem Beck-Verlag hiefür etwas zahlen müssen?  Wenn nicht: Hat die NZV eine Redaktion, die die eingereichten Artikel liest und ggf. redigiert? Will die NZV auch in Zukunft als seriöse Fachzeitschrift wahrgenommen werden?

Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren

Das Landgericht Mainz hat am 6.4.09 entschieden, daß dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger auch im Bußgeldverfahren zu bestellen ist. Es ging zwar „eigentlich“ nur um ein Bußgeld von 50 € wegen eines Verkehrsverstoßes. Damit verbunden war jedoch die Eintragung von 3 Punkten in Flensburg. Wegen voreingetragener 16 Punkte hatte der Betroffene wegen Erreichens von mindestens 18 Punkten daher mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Da er Berufskraftfahrer und schon 61 Jahre alt war, ohne Fahrerlaubnis mit der Kündigung rechnen mußte und altersbedingt auch nicht ohne weiteres mit einer Neuanstellung, waren die Folgen der Verurteilung derart gravierend, daß ein Fall notwendiger Verteidigung gem § 140 II StPO vorlag (1 Qs 49/09).
Die Entscheidung ist inzwischen veröffentlicht in NZV 2009, 404.