Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26. Juni 2013, das am 1. September 2013 in Kraft tritt, liegt nunmehr ein neuer vertypter Fall notwendiger Verteidigung dann vor, wenn bereits ein sogenannter Opferanwalt beigeordnet worden ist, BGBl. I 2013, 1805.
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Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren
Das Landgericht Mainz hat am 6.4.09 entschieden, daß dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger auch im Bußgeldverfahren zu bestellen ist. Es ging zwar „eigentlich“ nur um ein Bußgeld von 50 € wegen eines Verkehrsverstoßes. Damit verbunden war jedoch die Eintragung von 3 Punkten in Flensburg. Wegen voreingetragener 16 Punkte hatte der Betroffene wegen Erreichens von mindestens 18 Punkten daher mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Da er Berufskraftfahrer und schon 61 Jahre alt war, ohne Fahrerlaubnis mit der Kündigung rechnen mußte und altersbedingt auch nicht ohne weiteres mit einer Neuanstellung, waren die Folgen der Verurteilung derart gravierend, daß ein Fall notwendiger Verteidigung gem § 140 II StPO vorlag (1 Qs 49/09).
Die Entscheidung ist inzwischen veröffentlicht in NZV 2009, 404.