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Fahren auf Sicht – oder nicht

Im Unterschied zu der gestern vorgestellten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe trifft den mit 140 km/h fahrenden Autofahrer kein Mitverschulden, wenn er nachts auf der Autobahn auf einen auf seiner Fahrbahn liegenden Gegenstand auffährt, der ohnehin schlecht erkennbar ist (im entschiedenen Fall eine graue Auffahrrampe von 2m x 40cm aus Metall) (LG Hildesheim-NZV 2009, 560).

Sichtfahrgebot

Das Sichtfahrgebot ist in § 3 I 4 StVO definiert: „Er (der Fahrzeugführer) darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.“ Bei ungünstigen Sichtverhältnissen nachts auf Außerortsstraßen, womöglich im Wald und bei Nebel, kann dies grundsätzlich eine Geschwindigkeiten ergeben, die weit unter der allgemein örtlich zugelassenen Geschwindigkeit liegt, die eben nur bei günstigen Sichtverhältnissen gilt. Weiterlesen