Im Unterschied zu der gestern vorgestellten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe trifft den mit 140 km/h fahrenden Autofahrer kein Mitverschulden, wenn er nachts auf der Autobahn auf einen auf seiner Fahrbahn liegenden Gegenstand auffährt, der ohnehin schlecht erkennbar ist (im entschiedenen Fall eine graue Auffahrrampe von 2m x 40cm aus Metall) (LG Hildesheim-NZV 2009, 560).
Fahren auf Sicht – oder nicht
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