Sichtfahrgebot

Das Sichtfahrgebot ist in § 3 I 4 StVO definiert: „Er (der Fahrzeugführer) darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.“ Bei ungünstigen Sichtverhältnissen nachts auf Außerortsstraßen, womöglich im Wald und bei Nebel, kann dies grundsätzlich eine Geschwindigkeiten ergeben, die weit unter der allgemein örtlich zugelassenen Geschwindigkeit liegt, die eben nur bei günstigen Sichtverhältnissen gilt.
Das Amtsgericht Emmendingen (NStZ 2008, 633) hat nun entschieden, daß die Anforderungen auch nicht überspitzt werden dürfen. Angeklagt war ein Autofahrer, der einen dunkel quer über der Fahrbahn liegenden Selbstmörder überfahren hatte. Der Autofahrer hätte allenfalls 25 km/h fahren dürfen, um das Überfahren zu vermeiden. Das Gericht entschied, daß der Autofahrer nur vor typischerweise auftretenden Hindernissen anhalten können muß, wozu jedenfalls nicht ein flacher schwarzer Körper gehöre. Das Gericht hat daher vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Damit nimmt es aber auch einen zulässig dunkel gekleideten gestürzten Radfahrer oder etwa von einem anderen Auto angefahrenen Fußgänger aus dem Schutzbereich der § 3 I 4 StVO heraus. Es wird sich daher zeigen müssen, ob diese Rechtsprechung Schule macht.

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