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Runderlaß des HessJM zur Strafvollstr. bei Ausweisung

Der Hessische Justizminister hat einen Runderlaß zu § 456a StPO verfügt (JMBl 2010, 290). Danach ist zum Halbstrafenzeitpunkt eine Maßnahme nach §456a StPO die Regel. Die Vollstreckung über diesen Zeitpunkt hinaus kommt nur aus besonderen Gründen in Tat oder Person des Verurteilten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung in Betracht. Von der Vollstreckung kann aber auch völlig oder jedenfalls vor dem Halbstrafenzeitpunkt abgesehen werden, wenn bereits die Ausweisung selbst und/oder in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zur Einwirkung auf den Verurteilten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreicht. Berücksichtigt werden soll „dabei“, ob der Verurteilte in dieser oder anderer Sache „im Ausland“ eine weitere Strafe zu erwarten hat.

Strafvollstreckungskammer entscheidet gegen Staatsanwaltschaft und JVA

Aus einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Darmstadt vom 24.03.2009 (1e StVK 1591/08):
Der Verurteilte hatte die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung beantragt, nachdem 2/3 der Strafe vollstreckt waren. „Die Staatsanwaltschaft* hat das Gesuch nicht befürwortet. Die Justizvollzugsanstalt** hat das Gesuch ursprünglich in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2008 befürwortet. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Gesuch – entgegen einer in der Hauptverhandlung gegebenen Zusage – nicht befürwortet hatte und von der Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, hat die Justizvollzugsanstalt ihre damalige Einschätzung nicht mehr aufrecht erhalten und in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2008 zu dem erneuten Gesuch des Verurteilten die bedingte vorzeitige Entlassung nicht mehr befürwortet. Weiterlesen