Der Hessische Justizminister hat einen Runderlaß zu § 456a StPO verfügt (JMBl 2010, 290). Danach ist zum Halbstrafenzeitpunkt eine Maßnahme nach §456a StPO die Regel. Die Vollstreckung über diesen Zeitpunkt hinaus kommt nur aus besonderen Gründen in Tat oder Person des Verurteilten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung in Betracht. Von der Vollstreckung kann aber auch völlig oder jedenfalls vor dem Halbstrafenzeitpunkt abgesehen werden, wenn bereits die Ausweisung selbst und/oder in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zur Einwirkung auf den Verurteilten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreicht. Berücksichtigt werden soll „dabei“, ob der Verurteilte in dieser oder anderer Sache „im Ausland“ eine weitere Strafe zu erwarten hat.
Runderlaß des HessJM zur Strafvollstr. bei Ausweisung
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