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BGH: Verfahrenshindernis bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation

In dem Verfahren 2 StR 97/14 hat der BGH mit Urteil von heute gem. seiner Presseerklärung ein Verfahren eingestellt, in dem auf Geheiß der Polizei nach beharrlichen erfolglosen Ermittlungen die Angeklagten erst dann Beihilfe zu Drogengeschäften geleistet hatten, nachdem ihnen und ihren Familien von den verdeckten Ermittlern mit dem Tode gedroht worden war. Der 2. Senat sieht in dieser rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis, und das ist neu.

Amtsgericht Schwäbisch Hall hat geantwortet

Ich hatte kürzlich darüber berichtet, daß das Amtsgericht Schwäbisch Hall über vier Monate nicht auf Anträge reagiert hatte, das Verfahren einzustellen oder zumindest den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, obwohl absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Gestern kam die Terminsaufhebungsnachricht, einen Tag vor dem vorgesehenen Termin. Heute kam der Einstellungsbeschluss. Notwendige Auslagen zu Lasten des Betroffenen. Beschwerde. Wenn der Betroffene das Verfahrenshindernis nicht herbeigeführt hat, ist es unbillig, ihm auch diejenigen notwendigen Auslagen aufzubürden, die seit der Entstehung des Verfahrenshindernisses angefallen sind.