Ich hatte kürzlich darüber berichtet, daß das Amtsgericht Schwäbisch Hall über vier Monate nicht auf Anträge reagiert hatte, das Verfahren einzustellen oder zumindest den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, obwohl absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Gestern kam die Terminsaufhebungsnachricht, einen Tag vor dem vorgesehenen Termin. Heute kam der Einstellungsbeschluss. Notwendige Auslagen zu Lasten des Betroffenen. Beschwerde. Wenn der Betroffene das Verfahrenshindernis nicht herbeigeführt hat, ist es unbillig, ihm auch diejenigen notwendigen Auslagen aufzubürden, die seit der Entstehung des Verfahrenshindernisses angefallen sind.
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Verjährung von Verkehrs-Owi
Zunächst gilt die Frist gemäß § 26 III StVG von drei Monaten bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides.
Danach läuft eine sechsmonatige Frist gemäß § 31 OWiG. Bis zum Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung von zwei Jahren (§ 33 III OWiG) kann die Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen werden mit der Folge, daß sie von neuem zu laufen beginnt. Wichtigste Unterbrechungstatbestände sind gemäß § 33 OWiG (I Nr. 1) die Versendung des Anhörungsbogens an den Bertoffenen, wobei es nicht darauf ankommt, daß dieser den Anhörungsbogen auch erhalten hat, die Abgabe des Sache von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde (I Nr. 8), der Erlaß des Bußgeldbescheides, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird (I Nr. 9), der Eingang der Akten beim Amtsgericht (I Nr. 10), die Anberaumung einer Hauptverhandlung (I Nr. 11) und der gerichtliche Hinweis auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne Hauptvethandlung (I Nr. 12).
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil oder Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 32 II OWiG).