Ich hatte vor ein paar Tagen berichtet über die Einspruchsverwerfung in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Borken. Nachdem der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, liegt nun die dienstliche Erklärung vor. In entwaffnender Offenheit räumt der Richter ein, angenommen zu haben, der Betroffene müsse sich gem. § 73 III OwiG im Termin von einem Verteidiger vertreten lassen. Nachdem dieser nun ebensowenig wie der Betroffene erschienen sei, habe er „keine andere Möglichkeit gesehen, als den Einspruch zu verwerfen“.
Danach wird der Richter wohl nicht befangen sein. Unwissenheit ist kein Befangenheitsgrund. Aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt werden müssen.