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Amtsgericht Borken II

Ich hatte vor ein paar Tagen berichtet über die Einspruchsverwerfung in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Borken. Nachdem der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, liegt nun die dienstliche Erklärung vor. In entwaffnender Offenheit räumt der Richter ein, angenommen zu haben, der Betroffene müsse sich gem. § 73 III OwiG im Termin von einem Verteidiger vertreten lassen. Nachdem dieser nun ebensowenig wie der Betroffene erschienen sei, habe er „keine andere Möglichkeit gesehen, als den Einspruch zu verwerfen“.

Danach wird der Richter wohl nicht befangen sein. Unwissenheit ist kein Befangenheitsgrund. Aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt werden müssen.

„Recht ist was vor Arbeit schützt“ am Amtsgericht Borken

In einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Borken hatte ich für den Betroffenen die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt. Dies wurde damit begründet, dass der Betroffene die so genannte Fahrereigenschaft einräume und im übrigen nicht zur Sache und zur Person aussagen werde. Der Richter rief daraufhin bei mir an und sagte, hierüber werde er dann im Termin entscheiden. Ich nahm dies zur Kenntnis und äußerte noch Verständnis dafür, denn ein im Termin dann trotz Dispensierung erscheinender Betroffener, der dann keine Angaben zur Sache macht, stellt das Gericht vor das Problem, wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die schriftliche Äußerung, wonach die Fahrereigenschaft eingeräumt werde, nicht verlesen zu können. Weiterlesen